RS UVS Niederösterreich 2008/01/15 Senat-GF-07-2078

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Rechtssatz

Das knappe Nachfahren mit dem Polizeifahrzeug unter (hier nicht objektivierter) mehrmaliger Benützung der Lichthupe zeigt weder eine einem Notstand nahe kommende Situation noch einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des §6 VStG auf.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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