Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn es sich um eine gesetzwidrige Unterlassung handelt. Zwar war der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass sie im Sinne des § 10 AVG als gesetzliche Vertreterin ihres unmündigen Sohnes der Beweisaufnahme, nämlich der amtsärztlichen Untersuchung über die Fortdauer seiner dauernd starken Gehbehinderung, beigezogen hätte werden müssen. Jedoch hatte der Amtsarzt, der dem Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde zuzurechnen war, gegen die Beschwerdeführerin keinerlei Zwangsgewalt ausgeübt, sondern nur ihr Vertretungsrecht nicht gewahrt. (Dass bei der Untersuchung Zwangsgewalt gegen den Sohn ausgeübt worden sei, wurde nicht behauptet). Die Maßnahmenbeschwerde war daher mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen.