RS UVS Niederösterreich 2008/01/16 Senat-FR-08-0003

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Veröffentlicht am 16.01.2008
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Rechtssatz

Dem Verhalten des Beschwerdeführers, sich trotz tristester persönlicher Verhältnisse illegal von einem Staat der EU in einen anderen (Österreich) ?verbringen? zu lassen, ist keine erhöhte Bedeutung bei der Rechtsschutzabwägung beizumessen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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