RS UVS Niederösterreich 2008/01/21 Senat-FR-08-1006

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Rechtssatz

Jede Verhängung der Schubhaft nach §76 Abs2 FPG erfordert eine Einzelfallprüfung, kann also nicht schlüssig mit allgemeinen Erfahrungen aus anderen Fällen begründet werden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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