Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen und ohne gültige Reisedokumente nach Österreich eingereist ist, den Besitz von Mitteln zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachweisen kann und nicht im Besitz arbeits- oder aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen ist, kann nicht zwingend geschlossen werden, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden.