Der Nichteinhaltung einreise-, ausreise- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen von EU-Staaten, dem Fehlen einer beruflichen Verankerung in Österreich, einer Erwerbsmöglichkeit im Inland, eines gültigen Reisedokumentes und von Barmitteln kommt in der gegenständlichen Fallkonstellation keine entscheidende Bedeutung zu, zumal diese Umstände auf einen Großteil der Asylwerber zutreffen und somit keine Besonderheit darstellen.