RS UVS Niederösterreich 2008/01/21 Senat-FR-08-1006

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Rechtssatz

Der Nichteinhaltung einreise-, ausreise- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen von EU-Staaten, dem Fehlen einer beruflichen Verankerung in Österreich, einer Erwerbsmöglichkeit im Inland, eines gültigen Reisedokumentes und von Barmitteln kommt in der gegenständlichen Fallkonstellation keine entscheidende Bedeutung zu, zumal diese Umstände auf einen Großteil der Asylwerber zutreffen und somit keine Besonderheit darstellen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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