RechtssatzDa im gegenständlichen Fall tatsächlich die Arbeitserlaubnis für den Zeitraum vom 28.03.2004 bis 27.03.2006 verlängert worden war und formell lediglich eine unzulässige Beschäftigung vom 28.03.2006 bis zum 31.08.2006 vorgelegen hat und danach eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung ab 06.09.2006 ausgestellt wurde, überdies eine Anmeldung der Beschäftigten bei der Sozialversicherung durchgängig gegeben war, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG vor, wofür mit dem Finanzamt Innsbruck das Einvernehmen hergestellt wurde.
Schlagworte Da, im, gegenständlichen, Fall, tatsächlich, die, Arbeitserlaubnis, für, den, Zeitraum, vom, 28.03.2004, bis, 27.03.2006, verlängert, worden, war, und, formell, lediglich, eine, unzulässige, Beschäftigung, vom, 28.03.2006, bis, zum, 31.08.2006, vorgelegen, hat, und, danach, eine, EU-Freizügigkeitsbescheinigung, ab, 06.09.2006, ausgestellt, wurde, überdies, eine, Anmeldung, der, Beschäftigten, bei, der, Sozialversicherung, durchgängig, gegeben, war, lagen, die, Voraussetzungen, für, ein, Vorgehen, nach,
§ 21 Abs 1 VStG, vor, wofür, mit, dem, Finanzamt, Innsbruck, das, Einvernehmen, hergestellt, wurde
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008