Bei einer PKW-Kontrolle erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme transportierter Kleidungsstücke im Sinne des § 39 Abs 2 VStG, da eine sofortige Beiseiteschaffung oder zumindest Manipulation dieser Gegenstände befürchtet wurde. Hiebei hatten die Beamten auf die konkrete Situation am Vorfallsort Bedacht zu nehmen. Da jedoch drei Beamte unmittelbar anwesend waren, die zwei anderen kontrollierten Personen nur in der Nähe des Fahrzeuges standen, die Amtshandlung in der Mittagszeit von 11.30 Uhr bis 13.55 Uhr stattfand und der Beschwerdeführer bereits um 11.40 Uhr nach § 35 Z 3 VStG vorläufig festgenommen wurde, konnte nicht von "Gefahr im Verzug" ausgegangen werden. Bei dieser Situation wäre es durchaus möglich gewesen, dass der zuständige Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft bzw durch die Sicherheitsbehörde eine Beschlagnahme im Sinne des § 143 StPO anordnet. Da sich ein Beamter unmittelbar neben dem Beschwerdeführer aufhielt, hätte er die Entfernung der Etiketten bei den Kleidungsstücken durchaus verhindern können. Einem Vergleich mit der Manipulationsmöglichkeit bei Suchtgift kann wegen der unterschiedlichen Größen zwischen Suchtgiftmengen und Kleidungsstücken nicht gefolgt werden. Weiters muss bei einer Beschlagnahme zumindest der begründete Verdacht vorliegen, dass der gegenwärtige Besitz der Gegenstände unrechtmäßig ist. Die bloße Tatsache, dass die Kleidungsstücke hinter der Kofferraumverkleidung verstaut waren und der Beschwerdeführer zwar keine Rechnung vorweisen konnte, aber darauf hinwies, diese Kleidungsstücke von einem Fabriksverkauf in Deutschland erworben zu haben, ließ noch nicht den Schluss auf eine gerichtlich strafbare Handlung zu. Außerdem wurde für ebenfalls vorgefundene Schuhe eine Rechnung von einem Fabriksverkauf vorgezeigt. Der Transport von Kleidungsstücken hinter der Kofferraumabdeckung ist auch nicht generell als verdächtig anzusehen, da er der Vermeidung von Beeinträchtigungen durch andere Gegenstände im Kofferraum dienen kann. Dass die Kleidungsstücke noch einen Zettel mit der Chargennummer (Codierung) und einen Preiszettel aufwiesen, ist nicht ungewöhnlich. Somit bestand für das einschreitende Organ kein ausreichender Verdacht für einen unrechtmäßigen Erwerb. Schließlich war die Beschlagnahme auch deshalb rechtswidrig, weil trotz fehlender Hinweise auf eine von den Kleidungsstücken ausgehende Gefahr das Beschlagnahmeformular nach § 42 SPG verwendet wurde und ein Austausch des Sicherungszweckes im Nachhinein unzulässig ist.