Die an sich nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigungspflichtige Errichtung eines Besuchergangs in einem Gebäude ist infolge der Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigungspflichtig sondern bloß nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzeigepflichtig, weil eine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Betriebsanlage durch die Änderung der Betriebsanlage auszuschließen ist.