Die gegebene Fallkonstellation (Anspruch auf Grundversorgung; Mittellosigkeit; Interesse am Ausgang des Asylverfahrens) lässt trotz Fehlens einer familiärer Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine besonderen Gründe für die erhöhte Annahme erkennen, er werde sich dem weiteren Verfahren entziehen.