RS UVS Niederösterreich 2008/01/30 Senat-FR-08-0016

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Rechtssatz

Der Verhängung von Schubhaft hat immer eine Rechtschutzgutabwägung vorauszugehen, bei welcher die jedem Menschen zustehenden, Verfassungsrang genießenden Grund- und Freiheitsrechte (Recht auf persönliche Freiheit und Recht auf Familienleben) dem staatlichen Interesse zur Absicherung voraus zu prognostizierender notwendiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Eingriff in diese Rechte gegenüberzustellen sind.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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