RS UVS Steiermark 2008/02/04 20.3-15/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde bei der Grenzkontrolle nach § 41 Abs 3 FPG von der dem Grenzkontrollorgan erteilten fremdenpolizeilichen Anordnung, ihn an der Grenze zurückzuweisen, in Kenntnis gesetzt und konnte diese Anordnung nicht an Ort und Stelle entkräften. Seine Absichtserklärung, er habe "zwar ein Fehlverhalten" nach dem Suchtmittelgesetz gesetzt, dies sei jedoch eine "alte Geschichte und er möchte daran nicht mehr denken", reicht hiezu sicher nicht aus. Das Grenzkontrollorgan konnte davon ausgehen, dass ein gerechtfertigter Grund für die Einreiseverweigerung des Beschwerdeführers im Sinne des § 41 Abs 2 Z 3 FPG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) vorlag. Bestehen bereits Zweifel an der Einreiseberechtigung, die vom Einreisewilligen nicht an Ort und Stelle entkräftet werden können, kann das Grenzkontrollorgan zu Recht eine Zurückweisung aussprechen (VwGH 08.07.1997, 95/02/0143). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem dem Beschwerdeführer ausgehändigten Duplikat der "Einreiseverweigerung" auch eine unzutreffende Gesetzesstelle angeführt wurde, wie zB § 41 Abs 2 Z 4 lit c FPG. Nach den Bestimmungen des § 41 Abs 3 FPG ist es nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes, rechtliche Erwägungen, die zu fremdenbehördlichen Anordnungen geführt haben, mit dem Einreisewilligen zu erörtern. Die Befragung kann sich ausschließlich auf den "bekannten Sachverhalt" beziehen. Unter diesem Blickwinkel reichte es für die Gewährung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK aus, den Beschwerdeführer nach seinem Wohnsitz in Wien zu befragen und ihm im Zuge einer Niederschrift zur Kenntnis zu bringen, dass neben der fremdenpolizeilichen Anordnung, ihn zurückzuweisen, eine Aufenthaltsermittlung im Auftrag eines österreichischen Gerichtes vorzunehmen war, sowie dass sich der Beschwerdeführer an die Botschaft wenden müsse. Die Zurückweisungsmaßnahme war daher gerechtfertigt.

Schlagworte
Grenzkontrolle Zurückweisung faires Verfahren Einreiseverweigerung Absichtserklärung
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten