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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. M M in W, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Dezember 2000, VwSen-310185/21/Le/Mm, betreffend Übertretung des AWG (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma E Entsorgungsbetriebe Ges.m.b.H. in W, zu vertreten, dass diese Firma im Rahmen der Notifizierung AT 000105 am 20. Jänner 1999 ca. 5.220 kg Toluol (Schlüsselnummer 55325) zur K Recycling Ges.m.b.H. in Deutschland verbracht habe, obwohl der Notifizierungsbegleitschein auf Methylenchlorid gelautet habe
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 in Verbindung mit §§ 35 und 35a AWG begangen.
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.
In der Begründung wird - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, bereits im November/Dezember 1997 habe die E mit der Firma K einen Vertrag über die Verwertung von Methylenchlorid geschlossen. Dieses Methylenchlorid sei der E von der A Abfallservice-AG (A) zur Entsorgung angeboten worden. Die E habe beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie um die Zustimmung zur Verbringung von 60.000 kg gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 55206 (Methylenchlorid) angesucht, die mit Bescheid vom 15. Juni 1998 auch erteilt worden sei. Der Bundesminister habe sich in seinem Bescheid auf den Notifizierungsbogen AT 000105 bezogen.
Am 3. September 1998 habe die E von der A 8.320 kg Methylenchlorid der Schlüsselnummer 55206, welches nach Angaben des Beschwerdeführers zunächst in UN-geprüfte Gebinde umgefüllt und sodann im Gefahrgutlager einer Spedition zwischengelagert worden sei, übernommen.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Umfüllung Proben gezogen zu haben, und zwar von jedem Gebinde eine, insgesamt also etwa 20 bis 30 Proben. Die Proben seien zunächst augenscheinlich untersucht und dann mit einem Beilsteintest beprobt worden. Daraufhin wären alle Proben mengenproportional zu einer Mischprobe vereint und diese auf Chlor nach der Methode Schöniger untersucht worden. Dabei habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Probe zwei Phasen aufgewiesen habe. Die untere Phase, die ca. zwei Drittel ausgemacht habe, sei hoch chloriert gewesen, die obere Phase mit etwa ein Drittel sei weniger chloriert gewesen.
Aus der mit der Stellungnahme vom 23. Juli 1999 vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten internen Laboranalyse der E ergebe sich, dass bei der "Mischprobe" ein Chlorgehalt von 28 % festgestellt worden sei. Der Amtssachverständige habe dazu ausgeführt, dass dies einem Gehalt an Methylenchlorid in Höhe von 34 % entspreche. Daraus hätte der Beschwerdeführer bereits erkennen müssen, dass in diesem als Methylenchlorid bezeichneten Abfall auch andere Stoffe enthalten sein mussten.
Am 20. Jänner 1999 sei es dennoch zur Verbringung von
8.320 kg der als "Methylenchlorid" bezeichneten Abfälle zur Firma K nach Deutschland gekommen. Dort sei am 21. Jänner 1999 eine Eingangskontrolle durchgeführt und festgestellt worden, dass lediglich 2.952 kg der Abfälle recyclingfähig seien. Diese Menge sei von der Firma K behalten und der Rest an E zurückgesandt worden. Zu diesem Zweck habe sich die zuständige Bezirksregierung A am 22. Jänner 1999 mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie in Wien in Verbindung gesetzt. Aus dem Schreiben der Bezirksregierung gehe hervor, dass es sich bei einer Teilmenge von 7.048 kg um Toluol gehandelt habe, weshalb der Abfallerzeuger E aufgefordert werden möge, die Notifizierung für die Rückführung dieser Charge zu veranlassen. Ein Mitarbeiter der E habe daraufhin am 22. Jänner 1999 den Notifizierungsbogen AT 001886 ausgestellt. In der Bezeichnung des Abfalls habe er "entzündbarer, flüssiger Stoff, giftig, Gemisch aus Methylenchlorid und Toluen" vermerkt und die Schlüsselnummer 55220 verwendet.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, bei der zweiten Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2000 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Belege einer Spedition zum Beweis dafür vorgelegt, dass der Export tatsächlich schon am 19. Jänner 1999 stattgefunden habe. Im ersten Strafverfahren vor der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer gegen den Tatvorwurf, dass der Export am 21. Jänner 1999 stattgefunden habe, eine Kopie des Versand-/Begleitformulars zum Notifizierungsbogen AT 000105 vorgelegt, wonach die Abfälle tatsächlich am 20. Jänner 1999 versendet worden seien. Im Hinblick darauf, dass in diesem Notifizierungsbogen das tatsächliche Versanddatum mit 20. Jänner 1999 angegeben, die Übernahme durch die Firma K mit 21. Jänner 1999 bestätigt, bereits am 22. Jänner 1999 per Schriftverkehr zwischen der Bezirksregierung A und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie stattgefunden und auch am 22. Jänner 1999 der Notifizierungsbogen AT 001886 ausgestellt worden sei, werde bei der weiteren Beurteilung der Angelegenheit davon ausgegangen, dass der Abfalltransport tatsächlich am 20. Jänner 1999 durchgeführt worden sei. Die von der Spedition ausgestellten Belege dürften daher auf einen Datumsfehler zurückzuführen sein.
Bei der Übergabe an E habe die A die Abfälle als "Methylenchlorid" mit der Schlüsselnummer 55206 bezeichnet. Im Notifizierungsbogen AT 000105 sei der Abfall ebenfalls als "Methylenchlorid (Dichlormethan)" sowie als "nicht verbrauchte abgelaufene Chemikalie" benannt worden.
Unbestritten sei, dass die flüssigen Abfälle in mehreren Gebinden von der A an E geliefert, dort zum Teil umgefüllt und in drei Containern plus 24 Fässern von E an K geliefert worden seien. Dort seien 2.952 kg als recyclingfähig behalten, der Rest aber zurückgesandt worden.
Diese reimportierten Abfälle seien von der Bezirksregierung A als "Toluol" bezeichnet worden, von der E im Notifizierungsbegleitschein als "entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, Gemisch aus Methylenchlorid und Toluen".
Aktenkundig sei eine Untersuchung der exportierten Abfälle durch die Firma K nur hinsichtlich der übernommenen, nicht aber hinsichtlich der abgewiesenen Abfälle. Allerdings sei davon auszugehen, dass eine solche genaue Untersuchung stattgefunden habe, weil bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass bei diesem Abfall Toluol dabei gewesen sei. Wohl deshalb seien im Schreiben der Bezirksregierung A an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie die Abfälle als "Toluol" bezeichnet worden. Diese Bezeichnung wäre sicherlich nicht verwendet worden, wenn nicht Toluol der Hauptbestandteil der zurückgesandten Abfälle gewesen wäre. Zu betonen sei, dass die Abfälle in einer Vielzahl von Gebinden abgefüllt gewesen seien, weshalb die verschiedenen Container und Fässer durchaus unterschiedliche Inhalte hätten haben können.
Als die gegenständlichen Abfälle nach dem Reimport ins Gefahrgutlager einer Spedition zurückgekommen seien, habe ein Vertreter der E Proben der Abfälle entnommen, die jedoch erst am 21. Juni 1999 von einem Mitarbeiter der E an das Zivilingenieurbüro Dr. H überbracht und dort auftragsgemäß untersucht worden seien. Die Proben seien somit nicht vom Gutachter selbst gezogen worden, weshalb mit dem Prüfbericht des Zivilingenieurbüros H nicht feststehe, ob die untersuchten Proben tatsächlich von den reimportierten Abfällen stammten. Diesem Prüfbericht könne daher nur bedingt Glaubwürdigkeit zugemessen werden. Bemerkenswert sei, dass eine der beiden von Dr. H untersuchten Proben einen Toluolgehalt von 56,2 Gewichtsprozent aufgewiesen habe.
Vom abfallchemischen Amtssachverständigen sei anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2000 unter Hinweis auf die Festsetzungsverordnung und die ÖNORM S 2100 ausgeführt worden, dass bei Lösemittelgemischen bereits eine Konzentration eines Stoffes von mehr als 50 % eine Zuordnung des gesamten Gemisches zu diesem Stoff erlauben würde, wenngleich der Sachverständige selbst die Zuordnung zur Bezeichnung "Lösemittelgemisch halogenhältig" mit der Schlüsselnummer 55220 bevorzuge. Das bedeute, dass dann, wenn in der reimportierten Menge von 5.220 kg mehr als 50 % Toluol enthalten gewesen seien, die Bezeichnung als "Toluol" mit der Schlüsselnummer 55325 gerechtfertigt sei. Dass die Bezeichnung als "Toluol" unter diesen Voraussetzungen bei den gegenständlichen Abfällen als zutreffend angesehen werden könne, ergebe sich vor allem aus der von der Bezirksregierung A dafür gewählten Bezeichnung als "Toluol", subsidiär aber auch aus der von Dr. H untersuchten Probe Nr. 2.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift kein Verschulden treffe.
Als abfallrechtlicher Geschäftsführer der E habe den Beschwerdeführer die aus § 15 Abs. 5 AWG resultierende Verpflichtung getroffen, alle Rechtsvorschriften betreffend die Sammlung und Weitergabe gefährlicher Abfälle einzuhalten. Dazu gehöre zunächst einmal, sich davon zu überzeugen, ob die vom Übergeber getroffene Abfalldeklaration und Mengenangabe den Tatsachen entspreche. Für allfällige Korrekturen seien gemäß der Abfallnachweisverordnung entsprechende Korrekturzeilen im Begleitschein vorgesehen.
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer zwar eine Eingangskontrolle durchgeführt, doch sei diese nicht ausreichend gewesen. Er habe zwar festgestellt, dass einzelne Gebinde mangelhaft gewesen seien und er habe deren Umfüllung in UNgeprüfte Gebinde veranlasst, er habe jedoch in chemischer Hinsicht keine ausreichende Überprüfung der Abfallbezeichnung durchgeführt.
Im erstinstanzlichen Strafverfahren habe der Beschwerdeführer zunächst noch vorgebracht, das angelieferte Material in den Containern stichprobenweise (und zwar organoleptisch, visuell und nach der Beilsteinmethode) geprüft zu haben, ohne Toluolverunreinigungen festzustellen. Erst in einer späteren Stellungnahme habe er vorgebracht, dass anlässlich der Umfüllarbeiten Proben genommen und diese zu mehreren Mischmustern zwecks Chloranalyse vereinigt worden seien. Diese Durchschnittsmuster seien anschließend nach "Schöniger" auf Chlorgehalt untersucht worden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. November 2000 habe der Beschwerdeführer erklärt, nach der Umfüllung von jedem Gebinde eine Probe gezogen zu haben, insgesamt etwa 20 bis 30 Proben. Diese Proben wären zunächst augenscheinlich untersucht und sodann mit einem Beilsteintest beprobt worden. Dann wären alle Proben mengenproportional zu einer Mischprobe vereint worden, die nach der Methode "Schöniger" auf Chlor untersucht worden sei. Die Probe habe zwei Phasen aufgewiesen, wobei die untere, die etwa zwei Drittel ausgemacht habe, hoch chloriert und die obere Phase mit etwa ein Drittel weniger chloriert gewesen sei. In der Stellungnahme vom 23. Juli 1999 an die Erstbehörde habe der Beschwerdeführer auch eine Kopie des internen Laborberichtes vorgelegt. Die dort festgehaltenen 28 % Chlorgehalt seien beim Schönigertest festgestellt worden.
Der beigezogene Amtssachverständige habe daraus errechnet, dass ein Chlorgehalt von 28 % einem Methylenchloridgehalt von 34 % entspreche. Daraus folge aber zwingend, dass bei einem derart niedrigen Gehalt an Methylenchlorid die Deklaration des gesamten Abfalls als Methylenchlorid offenkundig nicht richtig gewesen sei.
Es sei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, nach diesem internen Laborergebnis nicht sofort weitere Erkundigungen über andere Beimischungen zu den von der A angelieferten Abfällen eingeholt bzw. genauere Analysen zur Feststellung der Zusammensetzung dieser Abfälle in Auftrag gegeben zu haben. Die bei einem Methylenchloridanteil von lediglich 34 % verwendete Bezeichnung des Abfalls als Methylenchlorid stelle einen Widerspruch zur Festsetzungsverordnung und zur ÖNORM S 2100 dar. In der als fachliche Grundlage geltenden ÖNORM S 2100 sei für Lösemittelgemische eine Fußnote enthalten, nach der die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente zu erfolgen habe, da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufwiesen. Dies bedeute, dass dem Beschwerdeführer bereits nach seinem eigenen Test hätte auffallen müssen, dass nicht genügend Methylenchlorid im übernommenen Abfall sei, um die Bezeichnung des gesamten Abfalls als "Methylenchlorid" zu rechtfertigen. Es sei ihm vorzuwerfen, diesbezüglich keine näheren Untersuchungen angestellt zu haben.
Die genaueren Untersuchungen seien offensichtlich von der Empfängerfirma Kruse durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass ein Teil der Lieferung zwar verwertbares Methylenchlorid enthalten habe, der übrige Teil aber (nicht verwertbares) Toluol.
Es sei dem Beschwerdeführer daher als Verschulden anzulasten, dass er trotz seiner internen Laboranalyse, die eine offensichtliche Falschdeklaration durch die Anlieferfirma ergeben habe, dennoch den Abfall unter der Bezeichnung "Methylenchlorid" in den Export gebracht habe. In Wahrheit sei in etwa zwei Drittel der Fässer mehr Toluol als Methylenchlorid gewesen, obwohl im Notifizierungsbegleitschein der gesamte Abfall als "Methylenchlorid" und "nicht verbrauchte abgelaufene Chemikalie" bezeichnet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Verstoß gegen § 35a AWG liege nicht vor. Diese Bestimmung regle lediglich den Umfang der dem Notifizierungsbegleitschein anzuschließenden Unterlagen. Die im Notifizierungsbegleitschein anzuführenden Angaben selbst seien in der Entscheidung der Europäischen Kommission über den einheitlichen Begleitschein abschließend geregelt. Für den nationalen Gesetzgeber bleibe insoweit keine Regelungskompetenz. Richtigerweise hätte daher die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt dem Tatbestand des § 36 AWG unterstellen müssen.
Nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt.
Nach § 35a Abs. 1 erster Satz AWG erfolgt die Notifizierung mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines.
§ 35a Abs. 1 zweiter Satz AWG bestimmt, welche Unterlagen die notifizierende Person vorzulegen hat.
§ 35a Abs. 2 AWG enthält eine Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Anwendung des Notifizierungsbegleitscheines durch Verordnung zu erlassen.
Unmittelbar anwendbare Bestimmungen über die Notifizierung enthält auch die Verordnung 93/259/EWG-Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-VerbringungsV).
Diese Verordnung sieht in ihrem Artikel 3 vor, dass die Verbringung von Abfällen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu notifizieren ist.
Mit der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 wurde gemäß Art. 42 Abs. 1 EG-VerbringungsV eine Regelung über den einheitlichen Begleitschein getroffen, der zur Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen verwendet werden und als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungieren soll.
Diese Entscheidung determiniert den Inhalt des Notifizierungsbegleitscheines.
§ 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 AWG stellt eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a nicht entspricht, unter Strafe.
Im § 35a Abs. 1 erster Satz AWG ist der Notifizierungsbegleitschein erwähnt, aber nicht näher ausgeführt. Die nähere Ausführung ergibt sich aus der Entscheidung 94/774/EG. Über § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 und § 35a Abs. 1 erster Satz AWG wird ein Verstoß gegen den Inhalt des in der Kommissionsentscheidung festgelegten Notifizierungsbegleitscheines unter Strafe gestellt. Es trifft daher nicht zu, dass die Verbringung von Abfällen, die mit dem Notifizierungsbegleitschein nicht übereinstimmen, nicht unter § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 in Verbindung mit § 35a AWG fällt.
Der Beschwerdeführer bemängelt allerdings auch, dass bei der Anführung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, auch § 35 AWG aufscheint, was jedenfalls rechtswidrig sei.
Nach § 35 Abs. 1 AWG hat derjenige, der eine gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren (§ 35a). Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und im Anhang II der EG-Verbringungs-V aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 bestimmten Abfälle.
Nach § 35 Abs. 2 AWG übermittelt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörde.
Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.
Werden im Rahmen des § 44a Z. 2 VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 830, angeführte Rechtsprechung).
Ein solcher Fall liegt hier vor. § 35 AWG enthält keinen selbständigen Straftatbestand. Im Strafkatalog des § 39 AWG kommt lediglich eine nicht mehr im § 35 enthaltene Bestimmung (Abs. 3 und 4) vor, nicht aber der geltende Text des § 35 AWG. § 35 stellt somit keine eigenständige Strafbestimmung dar. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 35a, auf den sie auch verweist, und stellt die Grundlage für die Notifizierung dar. Ihre Zitierung in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 AWG vorliege, nicht bloß von dem von der K GmbH retournierten Teil des insgesamt verbrachten Abfalls auszugehen, sondern von der gesamten nach Deutschland verbrachten Abfallmenge von ca. 8.320 kg. Beide Teilmengen stammten aus einer einheitlichen Lieferung und seien als Einheit zu betrachten. Nach den Ergebnissen der Analysen des Dr. H habe die retournierte Abfallmenge von ca. 5.220 kg einen Methylenchloridgehalt von 34,7 % aufgewiesen. Die von der K GmbH übernommene Abfallmenge von
2.952 kg habe nach den Ergebnissen der Laboranalyse eine Methylenchloridanteil von ca. 94,88 % gehabt. Demnach habe das gesamt verbrachte Material von 8.320 kg insgesamt einen Methylenchloridgehalt von ca. 53 % aufgewiesen. Damit aber sei die auf dem Notifizierungsbegleitschein vorgenommene Zuordnung des verbrachten Materials zur Schlüsselnummer 55206 (Methylenchlorid) korrekt gewesen.
Die Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich als unzutreffend.
Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, wurde das von der E an die K GmbH gelieferte Material in mehreren Gebinden verbracht.
Die (österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen) Bestimmungen über die Verbringung von Abfällen dienen, wie sich bereits aus dem Titel der EG-VerbringungsV ("Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG") ergibt, der Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung. Die Deklaration des verbrachten Materials auf dem Notifizierungsbegleitschein ist eines der Mittel, die diese Überwachung und Kontrolle ermöglichen sollen. Diese Funktion kann die Deklaration aber nicht erfüllen, wenn sie im Falle einer Verbringung von Abfällen in getrennten Behältnissen für einen Teil der transportierten Behältnisse und der darin enthaltenen Abfälle nicht zutrifft.
Unzutreffend ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, ihn treffe kein Verschulden, weil für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass die Bezeichnung der verbrachten Abfälle als Methylenchlorid unrichtig war.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde das von der A an E gelieferte Material von letzterer in andere Gebinde umgefüllt. Nach der Umfüllung wurden nach den Angaben des Beschwerdeführers Proben durchgeführt, wobei aus der vom Beschwerdeführer selbst den Verwaltungsstrafbehörden gegenüber durch die Vorlage der Analyseblätter dokumentierten Probe (nach der Methode "Schöniger") ein Methylenchloridgehalt von 34% abzuleiten war, ein Gehalt also, bei welchem der Abfall nicht als Methylenchlorid eingestuft werden durfte. Warum angesichts dieses Sachverhaltes dem Beschwerdeführer kein Verschulden zur Last fallen sollte, wenn trotz dieses Ergebnisses der Beprobung die Abfälle als Methylenchlorid deklariert wurden, bleibt unerfindlich.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde bei ihren Annahmen über die Tatzeit (20. Jänner 1999) von dem von einem Mitarbeiter der E ausgefüllten Notifizierungsbegleitschein ausgehe und nicht berücksichtige, dass der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass die Abfallverbringung tatsächlich bereits am 19. Jänner 1999 stattgefunden habe, eine Ausfuhrbestätigung einer Spedition vorgelegt habe.
Die Erstbehörde hat zunächst auf Grund einer Mitteilung der Bezirksregierung A an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie als Tatzeitpunkt den 21. Jänner 1999 angenommen. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt und darauf hingewiesen, dass sich aus dem Notifizierungsbegleitschein eindeutig der 20. Jänner 1999 als Zeitpunkt der Abfallverbringung ergebe.
Erst im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer eine Ausfuhrbestätigung eines Speditionsunternehmens vor, in welcher der 19. Jänner 1999 als Ausfuhrtag vermerkt ist. Der Beschwerdeführer hat aber in keiner Weise erläutert, warum dieser Bestätigung mehr Beweiskraft zukommen sollte als dem Notifizierungsbegleitschein, auf den er sich zunächst gestützt hatte. Es kann daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden eingeschränkten Rolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund des zeitlichen Ablaufes der Ereignisse davon ausgegangen ist, dass die Verbringung tatsächlich am 20. Jänner und nicht am 19. Jänner 1999 erfolgt ist und dass es sich beim letztgenannten Datum in der Bestätigung des Speditionsunternehmens um einen Irrtum handelt. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass diese Bestätigung des Speditionsunternehmens eine weitere Angabe enthält, die jedenfalls und nachweisbar ein Irrtum ist. Dort ist nämlich davon die Rede, dass am 21. Jänner 1999 keine Entladung möglich gewesen sei. Dies stimmt aber eindeutig nicht, da am 21. Jänner 1999 sehr wohl eine Entladung bei der K GmbH durchgeführt wurde.
Im übrigen wäre der 20. Jänner 1999 auch dann keine unrichtige Angabe der Tatzeit, wenn man von der Bestätigung der Spedition ausginge.
Dem Beschwerdeführer wird eine Verbringung von nicht dem Notifizierungsbegleitschein entsprechenden Abfällen zur K GmbH vorgeworfen. Bei der genannten Unternehmung langten die Abfälle aber unbestritten erst am 21. Jänner 1999 ein. Der 20. Jänner 1999 zählte daher noch zur Verbringung, auch wenn diese schon am 19. Jänner 1999 begonnen worden sein sollte.
Der Beschwerdeführer bemängelt eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil die belangte Behörde die im Gutachten des Amtssachverständigen vom 11. November 1999 angeführten Beilagen (Berechnungen) dem Beschwerdeführer nicht übermittelt habe.
Hiezu ist dem Beschwerdeführer zunächst zu erwidern, dass diese Berechnungen im angefochtenen Bescheid keine Rolle mehr spielen. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Replik auf die Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides geht fehl. Diese Ausführungen beziehen sich auf jene Berechnungen des Amtssachverständigen, mit denen aus dem Chlorgehalt von 28%, der sich aus den Analyseblättern ergibt, ein Methylenchloridgehalt von 34% errechnet worden war. Die in Rede stehenden Berechnungen hingegen, die als Beilage zum Amtssachverständigengutachten vom 11. November 1999 erwähnt sind, beziehen sich auf Dichtebestimmungen; diese wurden dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt. Abgesehen davon ist in der Verhandlungsschrift vermerkt, dass vom Verhandlungsleiter angeboten wurde, diese Berechnungen bei Bedarf im Laufe der Verhandlung zu erörtern. Dass der Beschwerdeführer von diesem Angebot Gebrauch gemacht hätte, ist der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu ermitteln, ob nicht bloß der nicht verwertbare Teil der nach Deutschland verbrachten Abfallchargen retourniert worden sei. Auch habe sie keine Ermittlungsschritte gesetzt, um die tatsächliche Zusammensetzung des retournierten Materials zu ermitteln.
Mit dem erstgenannten Beschwerdevorbringen stellt der Beschwerdeführer durch nichts untermauerte Vermutungen darüber an, die K GmbH könnte betrügerische Manipulationen vorgenommen haben.
Die belangte Behörde hat begründet, warum sie das retournierte Material als Toluol eingestuft hat. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, die belangte Behörde habe sich nicht auf die Angaben der Bezirksregierung A stützen dürfen, begründet dies aber nicht näher. Abgesehen davon hat die belangte Behörde auch weitere Begründungselemente für ihre Annahme getroffen. Überdies ist es auch nicht entscheidend, ob das retournierte Material als Toluol bezeichnet werden kann. Entscheidend ist, dass das nach Deutschland verbrachte Material der im Notifizierungsbegleitschein enthaltenen Bezeichnung "Methylenchlorid" nicht entsprach.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ihre Annahme nicht begründet, dass der Beschwerdeführer die Analyseblätter über die Laboruntersuchung bereits bei der Anlieferung des verbrachten Materials durch die A auf Grund der Analyseergebnisse angefertigt habe.
Jenes Analyseblatt, aus welchem der Amtssachverständige einen Methylenchloridgehalt von bloß ca. 34 % errechnet hat, trägt die Bezeichnung "Mischprobe der von A angelieferten Gesamtpartie" und ist somit von seiner Bezeichnung her schon völlig eindeutig. Es hat der Beschwerdeführer auch auf die ihm bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gestellte Frage, warum er trotz dieses Analyseergebnisses nicht weitere Analysen veranlasst habe, keine Antwort gegeben. In der Beschwerde äußert der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen, die durch nichts untermauert sind.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070036.X00Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017