RS UVS Burgenland 2008/02/13 143/06/06004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2008
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Rechtssatz

Aufgrund Art. 11 Abs. 3 B-VG kann der Bundesgesetzgeber die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen in Angelegenheiten der Straßenpolizei regeln. Die §§ 25 Abs. 2 und 44 Abs. 1 StVO enthalten solche Kundmachungsvorschriften. Im Übrigen obliegt es dem Landesgesetzgeber die Art der Kundmachung von Organen der Länder festzulegen und zu regelen, auf welche Art und Weise von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen zu publizieren sind. § 82 Bgld. GemO ist eine Verfassungsbestimmung und verlangt jedenfalls die öffentliche Kundmachung aller Verordnungen einer Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel. Damit wird gewährleistet, dass die Verordnungen der Kontrolle durch die Normunterworfenen zugänglich sind. Eine Rechtsregel, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, existiert nicht und nach dem Stufenbau der Rechtsordnung steht ein einfaches Bundesgesetz nicht über Landesverfassungsrecht. Eine Gemeinde hat daher bei Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung, in der noch dazu frühere widersprechende Regelungen aufgehoben wurden,  die Kundmachungsvorschriften der StVO und der Gemeindeordnung einzuhalten. (Anm.: Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10911/1986 und VfSlg. 13623/1993). Es liegt daher keine ordnungsgemäße Kundmachung vor, wenn die Verordnung nicht an der Amtstafel angeschlagen wurde.

Schlagworte
Kurzparkzone, Verordnung, Gemeinde, Kundmachung, Verkehrszeichen, Anschlag, Amtstafel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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