RS UVS Burgenland 2008/02/26 064/14/07002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2008
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Rechtssatz

Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende ist nicht nach dem Bgld JSG 2002, sondern nach der (spezielleren) gewerberechtlichen Bestimmung (§ 114 Abs 1 GewO) strafbar.

Schlagworte
Alkoholausschank, Jugendliche, Gastgewerbetreibende
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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