Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde eine Anbahnungshandlung über eine Internetseite als Übertretung des § 14 lit b Tiroler Landespolizeigesetzes geahndet. Wie sich aus dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis mit der Zahl 2005/09/0181 vom 22.11.2007 ergibt, ist zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit auf die Initialhandlung abzustellen, das heißt jene Handlung, die bei der Berufungswerberin der Freischaltung des Textes im Internet vorangegangen ist. Ein solche Handlung ist weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis erwähnt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass im gegenständlichen Fall ein wesentliches Tatbestandsmerkmal fehlt und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen ist.