Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass allenfalls ein Abschleppen des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen wäre, sondern ein geringfügiges Versetzen des Fahrzeuges ausgereicht hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der § 89a Abs 2 StVO im gegenständlichen Zusammenhang von der ?Entfernung ??. ohne weiteres Verfahren? spricht. Es handelt sich bei einer Abschleppung iS des § 89a Abs 2 und 3 StVO um eine Anordnung , die einer notstandsbehördlichen Maßnahme ähnlich ist und der daher kein Verfahren, insbesondere auch nicht zur Prüfung allenfalls möglicher Alternativen voranzugehen hat. Beispielsweise müsste in Fällen wie dem gegenständlichen bei einem Verrücken des Fahrzeuges auf eine angrenzende unbefestigte Fläche möglicherweise zuerst mit einem gewissen Zeitaufwand geklärt werden, in wessen Eigentum diese Fläche steht und ob allenfalls der Eigentümer seine Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt.