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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Dr. W in A, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen die Erledigung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 2. Mai 2001, ohne Zahl, bezeichnet mit "ml", betreffend Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Am 2. Mai 2001 richtete der Präsident der Österreichischen Ärztekammer folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:
"Betrifft: Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten Sehr geehrter Herr Doktor!
Die Österreichische Ärztekammer hat Ihre nachgewiesenen ausländischen Ausbildungszeiten, gemäß § 14 Ärztegesetz BGBl. Nr. 1998/169, in folgendem Ausmaß angerechnet:
Zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Haut- und 12 M 1.3.1999-1.3.2000
Dt. Klinik für Dermatologie CH
Geschlechts-
und Allergie, Davos
krankheiten
Die Deutsche Klinik für Dermatologie, Davos erhielt von der Schweizer FMH eine Weiterbildungsberechtigung von 12 Monaten. Daher wurde seitens der Ausbildungskommission der ÖAK die Entscheidung getroffen, die von Ihnen an dieser Klinik erbrachte Ausbildungszeit (1.3.1999 bis 31.8.2000) von insgesamt 18 Monaten mit 12 Monaten - wie dies die FMH-Weiterbildungsberechtigung vorsieht - als gleichwertig anzuerkennen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Otto Pjeta
Präsident"
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende - gegen die "Österreichische Ärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts" gerichtete - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid vom 2.5.2001 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensmängeln" kostenpflichtig aufzuheben.
Gegen das eingangs dargestellte Schreiben ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
§ 14 des Ärztegesetzes, auf den sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung, in vorliegender Angelegenheit habe die Österreichische Ärztekammer in ihrem eigenen Wirkungsbereich einen Bescheid erlassen, bezieht, hat folgenden Wortlaut:
"Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 14. (1) Im Inland nach den Ärzte-Ausbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die
1.
vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
2.
vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates
absolviert worden sind.
(3) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen."
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid, mit dem Rechte des Beschwerdeführers gestaltet oder festgestellt wurden, sondern um eine bloße Mitteilung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, die im Wesentlichen die Bekanntgabe zum Inhalt hat, dass "seitens der Ausbildungskommission der ÖÄK" eine näher genannte Ausbildungszeit in einem bestimmten Ausmaß als gleichwertig anerkannt worden sei. Die bekämpfte Erledigung enthält weder die Bezeichnung als Bescheid, noch ergibt sich aus ihr ein normativer Abspruch. Sie stellt - wie schon aus dem Hinweis auf die "Entscheidung" der Ausbildungskommission eines gemäß § 82 ÄrzteG lediglich zur "Beratung" u.a. des Vorstandes berufenen Ausschusses hervorgeht - lediglich die Mitteilung über den im Einzelnen beschriebenen Sachverhalt an den Beschwerdeführer dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2001
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110187.X00Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009