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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch rechtmäßige Verneinung des Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wegen dessen fehlender ParteistellungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Bezirkskommission Gföhl am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Krems stellte mit einem Bescheid fest, daß bestimmte, näher bezeichnete Grundstücke der KG Tiefenbach keine land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften im Sinne des §1 Z1 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0, (im folgenden: NÖ GVG 1989), seien. Dagegen erhob die Bezirksbauernkammer Gföhl Berufung.
Während des Berufungsverfahrens stellte der (nunmehrige) Beschwerdeführer bei der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (im folgenden kurz: GLK) mit Schreiben vom 17. April 1997 den Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Er sei Landwirt und am Erwerb der den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Liegenschaft interessiert.
b) Die GLK wies mit Bescheid vom 23. April 1997 diesen Antrag ab. Im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zur Feststellung, ob eine Liegenschaft land- oder forstwirtschaftlich genutzt ist, hätten außer den Grundstückseigentümern lediglich die Vertragspartner - für den Fall, daß das Feststellungsverfahren im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung eingeleitet wurde - die Stellung einer Partei im Sinne des §8 AVG, nicht jedoch bäuerliche Interessenten. Dem Beschwerdeführer komme somit Parteistellung nicht zu; er habe daher auch kein Recht auf Akteneinsicht.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter, verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. In der Beschwerde wird folgendes ausgeführt:
"Durch die mir nicht ermöglichte Akteneinsicht schränkt der angefochtene Bescheid meine Parteistellung insofern ein, als er außer dem Grundstückseigentümer lediglich den Vertragspartnern ein Mitwirkungsrecht zur Feststellung einräumt, ob eine Liegenschaft land- oder forstwirtschaftlich genutzt ist. (Durch) die mißverständliche Interpretation des §8 AVG wurde mir als bäuerlichen Interessenten die Stellung einer Partei nicht eingeräumt. Ohne diese Akteneinsicht ist aber gar nicht klar, in welcher Weise eine nachteilige Auswirkung auf meine Liegenschaft eintreten kann bzw. wird. Nur auf der Grundlage eines ordentlichen Parteiengehörs bzw. einer Akteneinsicht kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch durchgesetzt werden, falls sich die Meinung der Behörde nicht bewahrheitet. (vgl. VwGH Slg. 5069 A/59 und vom 30.11.1979, 1893/77).
Da die belangte Behörde diesen Ausspruch nicht gefällt hat bzw. überhaupt keine Begründung für die Abweisung des Antrages auf Parteistellung trotz der von mir behaupteten Beeinträchtigung meines Grundstückes bzw. der Einschränkung meiner Erwerbsmöglichkeiten gegeben hat, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet bzw. bringt die bereits citierte Verletzung meiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte mit sich."
3. Die GLK legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren (s.o. I.1.a) kam dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch und auch kein rechtliches Interesse zu. Er war daher - auch wenn er als Interessent iS des §1 Z3 lita NÖ GVG 1989 zu qualifizieren gewesen sein sollte - in dem bei der GLK anhängigen Verfahren keine Partei (vgl. VfSlg. 6257/1970, 13519/93, 13681/1994).
Unter diesen Umständen hatte er auch kein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach §17 AVG (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Wien 1998, Anm. 3 zu §17 AVG; VfSlg. 8959/1980, 14089/1995).
Die Behörde hat nach dem Gesagten das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wegen dessen fehlender Parteistellung zu Recht verneint. Sie hat ihn also nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. z.B. VfSlg. 13013/1992, 14024/1995).
2. Die Behörde hat sohin rechtsrichtig entschieden.
Unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in einem anderen als dem oben erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre, oder daß eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hätte (vgl. z.B. VfSlg. 10374/1985).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1634.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008