Die Abschleppung eines Fahrzeuges iSd § 89a Abs 2 oder Abs 3 StVO stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt nicht der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 15839 vertretenen Rechtsansicht, eine Maßnahmenbeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG komme nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug bereits ausgefolgt worden sei. Es geht bei der weitaus überwiegenden Anzahl der Maßnahmenbeschwerden um die Feststellung, ob eine behördliche Maßnahme rechtswidrig war oder nicht. In fast allen Fällen ist die bekämpfte Maßnahme zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen.