RS UVS Vorarlberg 2008/03/12 327-003/08

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 Rechtssatz

Im gegenständlichen Verfahren ist  die Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere auch deshalb, um der Naturschutzanwältin sowie der Gemeinde H die Möglichkeit zu geben, von ihren Rechten im Verfahren nach dem NaturschutzG Gebrauch zu machen, wozu auch gehört, zu den eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen.  Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Gesetzgeber die unabhängigen Verwaltungssenate zur Kontrolle der Entscheidung nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingerichtet (Art 129a B-VG) hat. In einem Administrativverfahren haben bereits die Unterinstanzen den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens oder wesentlicher Teile davon in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens an die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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