Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 lit a Z 13b verboten. Gemäß § 52 lit a Z 13b StVO zeigt das Zeichen ?Halten und Parken verboten? mit der Zusatztafel ?Anfang? den Beginn, mit der Zusatztafel ?Ende? das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist; das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Gemäß § 52 lit a StVO 13a zweiter Absatz lit c StVO zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes an, in dem das Verbot gilt; wenn der Geltungsbereich auf diese Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.
Gemäß § 48 Abs 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (Standsäulen, Rahmen, Träger udgl) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
1.
für eine Kundmachung nach § 25 Abs 2 oder § 44 Abs 4,
2.
für die Anbringung der Hinweiszeichen ?Wegweiser? sowie
3.
für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt, unbeschadet der §§ 31 Abs 2 und 53 Abs 1 Z 17a, nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs 1).
Die Einwände des Berufungswerbers, wonach kein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO mit dem Zusatz ?Anfang? aufgestellt sei, ist unzutreffend. Ein solches befindet sich nämlich in der Nähe des Hauses XY-Weg Nr 3. Dem Berufungswerber sei auch entgegen gehalten, dass ein Straßenstück zwischen den beiden Halteverbotsschildern mit den Zusatzhinweis ?Anfang? und ?Ende? durchaus auch gekrümmt sein darf (vgl VwGH vom 22.10.1982, Zahl 82/02/0102 und vom 24.06.1983, Zahl 83/02/0087). Für die Verbindlichkeit eines beschilderten Haltverbotes ist es auch nicht erforderlich, dass von ein- und derselben Stelle sowohl Anfang als auch Ende des Verbotsbereiches sichtbar sind (VwGH 03.07.1986, Zahl 86/02/0045).
Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, das Vorschriftszeichen ?Parkverbot? (oder Halte- und Parkverbot) auf der rechten Straßenseite zusätzlich auch so anzubringen, dass es ein von links zufahrender Fahrzeuglenker erkennen kann (VwGH 18.06.1982, Zahl 82/02/0049).
Im gegenständlichen Fall liegt insoweit eine Besonderheit vor, als dem in der Wirklichkeit durchgängigen Halte- und Parkverbotsbereich drei zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten erlassene Verordnungen zu Grunde liegen.
In Bezug auf die jüngste vom 01.06.1992 stammende, den Fernkreuzweg betreffende Verordnung, ist festzuhalten, dass der örtliche Geltungsbereich mit dem Bereich ?zwischen Igler Straße und Brunnenweg? umschrieben ist. Dies bedeutet, dass der örtliche Geltungsbereich im Osten dort endet, wo jener der Verordnung vom 27.02.1989 (betreffend die Igler Straße) beginnt.
Für die Verordnung betreffend den Fernkreuzweg ist festzuhalten, dass der Aufstellungsort des Vorschriftszeichens mit dem Zusatz ?Anfang? von der Verordnung insoweit abweicht, als dieses Verkehrszeichen in der Nähe des Hauses XY-Weg Nr 3 aufgestellt ist und nicht im Bereich Brunnenweg, welcher ca 250 m westlich vom Haus XY-Weg 3 in den XY-Weg einmündet. Dies stellt einen Kundmachungsfehler dar, welcher jedoch für die gegenständliche Übertretung nicht von entscheidender Bedeutung ist, zumal der Tatort im örtlichen Geltungsbereich der Verordnung vom 27.02.1989 gelegen ist.
Am Beginn des örtlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung (Einbindung XY-Weg in die Igler Straße) befindet sich ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO, welches allerdings nicht den Zusatz ?Anfang? aufweist, sondern vielmehr Pfeile in beiden Richtungen. Diesen Verzicht auf das Aufstellen zweier Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO mit den Zusatz ?Anfang? einerseits und den Zusatz ?Ende? andererseits durch die Aufstellung eines Vorschriftszeichens nach dieser Bestimmung mit den beiden Pfeilen sieht die Berufungsbehörde als durchaus zulässig an, kommt doch damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass sowohl vor als auch nach dem Aufstellungsort dieses Vorschriftszeichens das Halte- und Parkverbot gilt. Diese Vorgangsweise kann auch vor dem Hintergrund nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass dies der leichteren Erkennbarkeit der hier maßgeblichen Beschränkung dient. Allerdings kommt diesem Vorschriftszeichen konstitutive Wirkung zu, sodass für die Aufstellung jedenfalls § 48 Abs 4 StVO zu beachten ist. Tatsächlich wurde diese Bestimmung jedoch im gegenständlichen Fall verletzt. Auf der hier maßgeblichen Standsäule im Bereich der Einbindung des Fernkreuzweges in die Igler Straße befinden sich nämlich zwei Vorschriftszeichen sowie zwei Hinweiszeichen. Dies stellt jedoch eine unzulässige Verkehrszeichenkombination dar, zumal keine der in § 48 Abs 4 StVO angeführten Ausnahmen zum Tragen kommt. Aus dem zweiten Satz des § 48 Abs 4 StVO ist für die belangte Behörde deshalb nichts zu gewinnen, weil die zusätzliche Anbringung von Beschriftungen bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung die Kundmachung einer Verordnung lediglich dann unberührt lässt, wenn es sich hiebei um keine Verkehrszeichen handelt. In den gegenständlichen Fall liegt jedoch eine Kombination von zwei Vorschriftszeichen mit zwei Hinweiszeichen im Sinne der StVO vor.
Das Halte- und Parkverbot, welches mit Verordnung vom 27.02.1989 verordnet wurde, erweist sich daher (wenn gleich aus anderen Gründen als vom Berufungswerber vorgebracht) als nicht ordnungsgemäß kundgemacht, es kann daher keine Bestrafung darauf gestützt werden.