RS UVS Steiermark 2008/03/31 41.10-2/2008

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Rechtssatz

Der bescheidmäßigen Anerkennung eines Eigenjagdgebietes und einer Eigenjagdbefugnis kommt Rechtskraftwirkung nur für die jeweilige Jagdpachtperiode zu (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), und zwar unabhängig davon, ob im Eigenjagdgebiet Änderungen eintraten oder nicht. Ausschließliche Partei im Verfahren nach § 10 Abs 4 JagdG, in dem bescheidmäßig auszusprechen ist, welche Grundstücke für die jeweilige Jagdperiode als Eigenjagdgebiete anerkannt werden und wem die Befugnis der Eigenjagd darauf zusteht, ist der Grundeigentümer. Die Anerkennung einer Eigenjagdbefugnis erspart nach § 10 Abs 2 Stmk JagdG nur eine neuerliche Anmeldung, ohne dass daraus weitergehende Rechte entstehen. Da gemäß § 34 Abs 1 JagdG nur der Besitzer (oder Pächter) einer Eigenjagd berechtigt und verpflichtet ist, Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen und dieses von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen, leitet sich dieses Recht unmittelbar aus der Eigenjagdbefugnis ab. Somit ist auch das Jagdschutzpersonal für jede Jagdpachtzeit, also alle sechs Jahre, neu zu bestellen und zu beeiden, zumal dem Gesetz Gegenteiliges, wie etwa eine unbefristete Bestellung und Beeidung, nicht entnommen werden kann. Daher war die Auffassung eines für die abgelaufene Jagdpachtzeit bestellten und beeideten Jagdschutzorgans, sich zu Beginn der nächsten Jagdpachtzeit nicht mehr beeiden lassen zu müssen, unzutreffend. Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen eines Jagdschutzorgans machen das Recht auf seine amtliche Funktion ersichtlich. Aus diesem Grunde war die Behörde gemäß § 56 AVG im öffentlichen Interesse berechtigt, gegenüber dem Jagdschutzorgan und Berufungswerber einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach durch die Nichtvornahme einer Beeidung für die neue Jagdpachtzeit die erworbene amtliche Funktion als Jagdschutzorgan im gegenständlichen Jagdrevier erloschen war, sowie den Berufungswerber zu verpflichten, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Behörde zu übermitteln. Hingegen hatte die Aufforderung, umgehend eine zur Jagdaufsicht befähigte Person für das Eigenjagdgebiet namhaft zu machen, zu entfallen, da diese Verpflichtung des Eigenjagdberechtigten trifft, an den der Bescheid nicht gerichtet war.

Schlagworte
Jagdschutzpersonal Beeidung Jagdpachtzeit Feststellungsbescheid öffentliches Interesse
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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