Gemäß § 2 Abs 1 Z 22a KFG ist ein Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt. Omnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge sind unter den Begriffsbestimmungen des § 2 Z 7, 8 und 11 definiert, weshalb ein als Spezialkraftwagen zugelassenes Fahrzeug nicht unter diese Arten von Kraftfahrzeugen fällt. In diesem Sinne gilt die Bestimmung des § 103 Abs 4 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen hat, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind, nicht für den Zulassungsbesitzer eines Spezialkraftwagens. Auch wenn sich in einem Spezialkraftwagen ein Fahrtschreiber mit einem nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Schaublatt befindet, ändert dies nichts daran.