RS UVS Vorarlberg 2008/04/10 1-410/07

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Rechtssatz

Die Beschuldigte hat eine Haftungserklärung, die im Verfahren der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen war, abgegeben. Weil die Beschuldigte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft bei Abgabe dieser Haftungserklärung wusste oder wissen musste, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann, wurde sie bestraft. Bei der betreffenden Übertretung handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein so genanntes Begehungsdelikt, das ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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