RS UVS Vorarlberg 2008/04/18 1-329/07

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Veröffentlicht am 18.04.2008
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Rechtssatz

Die Mitführverpflichtungen des § 6 Abs 2 GütbefG einerseits und des auf den Art 5 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zurückzuführenden § 9 Abs 1 und 2 andererseits verfolgen unterschiedliche Ziele: 1. Durch die Mitführverpflichtung gemäß § 6 Abs 2 GütbefG soll gewährleistet werden, dass ein der (innerstaatlichen) Konzessionspflicht des § 2 GütbefG unterliegender Unternehmer nur mit so vielen Kraftfahrzeugen Güterbeförderungen durchführen kann, wie vom Konzessionsumfang erfasst sind (vgl auch VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041). 2. Die Mitführverpflichtung gemäß § 9 Abs 2 und 3 GütbefG dient dazu, in einem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer nicht ansässig ist, auf schnelle und standardisierte Art und Weise nachzuweisen, dass der Unternehmer (nach dem Recht seines Niederlassungmitgliedsstaats) für den grenzüberschreitenden Güterverkehrsmarkt zugelassen ist. Innerstaatlich setzt das Mitführen einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz die Mitführverpflichtung nach § 6 Abs 2 GütbefG nicht außer Kraft. Vielmehr kommt die Mitführverpflichtung betreffend die Gemeinschaftslizenz nach § 9 Abs 1 und 2 GütbefG in Übereinstimmung mit der Intention des Art 5 Abs 4 bzw des Art 4 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erst dann zum Tragen, wenn eine Fahrt durchgeführt wird, bei welcher eine Grenze tatsächlich überschritten wurde. Wenn aber das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz die Mitführverpflichtung gemäß § 6 Abs 2 GütbefG nicht ersetzen kann, dann stellt die fehlende Bezugnahme auf das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch keinen Mangel iS des § 44a Z 1 VStG dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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