§ 5b Abs 2 der Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 1999/128 ermächtigt die Vollzugsbehörden zur Einschränkung des Besuchsrechtes. Dagegen steht ein Beschwerderecht nur dem Häftling, nicht jedoch einem Besucher zu.
§ 12 der Anhalteordnung bestimmt, dass die Zellen von den Häftlingen täglich selbst zu reinigen sind.
Die sonstigen Bedingungen der Anhaltung, wie ärztliche Betreuung, hygienische Bedingungen, Unterbringung, Besuchsrecht u Sicherheitsverwahrung, sind im Lichte des Art 3 EMRK als ein Verwaltungsakt zusammen zu fassen.
Auf Basis des § 76 bis § 79 AVG ist einem Antragsteller mit Kostenbescheid der Ersatz der Barauslagen vorzuschreiben, auf § 79 AVG ist erst im Wege der Vollstreckungsbehörde Bedacht zu nehmen.