RS UVS Salzburg 2008/05/05 3/16878/5-2008nu

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Veröffentlicht am 05.05.2008
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Rechtssatz

Da die Beschuldigte eine ausreichende Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge auf der Busspur erst unmittelbar vor Erreichen dieser Spur gehabt hätte, hätte sie folglich den Linksabbiegevorgang an der Sperrlinie vor der Busspur unterbrechen und sich gegebenenfalls zentimeterweise bis zu dem Punkt vortasten müssen, an dem eine ausreichende Sicht (dh über mindestens 25 bis 30 m) auf den herannahenden Verkehr bestanden hat (vgl VwGH 14.12.1988, 88/03/0086).

Schlagworte
Linksabbiegevorgang, ausreichende Sicht, zentimeterweises Vortasten
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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