Da die Beschuldigte eine ausreichende Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge auf der Busspur erst unmittelbar vor Erreichen dieser Spur gehabt hätte, hätte sie folglich den Linksabbiegevorgang an der Sperrlinie vor der Busspur unterbrechen und sich gegebenenfalls zentimeterweise bis zu dem Punkt vortasten müssen, an dem eine ausreichende Sicht (dh über mindestens 25 bis 30 m) auf den herannahenden Verkehr bestanden hat (vgl VwGH 14.12.1988, 88/03/0086).