Im Irrtum ist die Beschuldigte, wenn sie unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2003, Zl 2001/03/0242, vermeint, eine Vorrangverletzung deshalb nicht begangen zu haben, weil sie den Unfallgegner wegen des im Gegenverkehr anhaltenden Lkw nicht früher sehen konnte. Nach dieser Entscheidung (die der ständigen Judikatur des VwGH entspricht) ist eine Vorrangverletzung nur dann nicht anzunehmen, wenn der Vorrangberechtigte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht zu erkennen gewesen wäre. Im Fall des Erkenntnisses vom 16.10.2003 hat nämlich der Unfallgegner erst kurz vor dem Zusammenstoß verbotswidrig vom linken Fahrstreifen auf die Busspur gewechselt. Es war daher fraglich, ob der Unfallgegner zu dem Zeitpunkt, als sich die beschuldigte Linksabbiegerin vergewissern musste, ob Gegenverkehr kommt, bereits erkennbar gewesen wäre.