Durch verbotswidriges Befahren der Busspur verliert der Unfallgegner seinen Vorrang gemäß § 19 Abs 5 StVO nicht (vgl VwGH 16.10.2003, 2001/03/0242). Die Beschuldigte hätte nämlich jederzeit mit einem Fahrzeug (Bus oder Taxi) rechnen müssen, welches die Busspur benützen darf. Ein Linksabbiegen darf aber nur dann durchgeführt werden, wenn der benachrangte Lenker mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass er dadurch keinen im Vorrang befindlichen Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges zum Ablenken oder zum unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges nötigt (vgl OGH 21.1.1972, ZVR 1973/82, bzw OGH 27.10.1976, ZVR 1977/123).