RS UVS Tirol 2008/05/07 2008/25/1189-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2008
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Rechtssatz

Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung des nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft verordneten Fahrverbotes auf der Inntalautobahn A 12 zur Last gelegt. Er rechtfertigte sich mit Notstand, da seine Fahrt notwendig gewesen sei, um zu seiner Mutter in Bosnien zu fahren, die eine gefährliche Gehirnblutung erlitten habe.

Nach § 6 VStG ist die Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt, oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Unter ?Notstand? kann nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine andere, im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. Dies trifft aber selbst bei der Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu. Ein solcher Fall war durch den Umstand, dass die Mutter des Berufungswerbers in Bosnien eine Gehirnblutung erlitten hatte und sich in kritischem Zustand befand, nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Mutter konnte durch die Fahrt nach Bosnien am Folgetag um 06.00 in der Früh nicht beeinflusst werden. Auch hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, am 09. Feber um 05.00 Uhr die Fahrt durch das Sanierungsgebiet durchzuführen und das Sattelkraftfahrzeug bei der Firma B. in W. zurückzustellen. Dann hätte sich bezüglich des geplanten Abfahrtstermins am 09.02. in der Früh maximal eine geringfügige Verschiebung ergeben, die bei der langen Strecke bis nach B. nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre. Es bestand deshalb für Herrn H. nicht der geringste Zwang, unter Missachtung des Fahrverbotes in das Sanierungsgebiet einzufahren.

 

Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, das Nachtfahrverbot abzuwarten, ohne dass er dadurch eine andere Pflicht verletzt und sich dabei eine wirtschaftliche Schädigung zugezogen hätte, die die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht hätte. Im Straßenverkehr selbst muss immer die Möglichkeit von Behinderungen und Verspätungen einkalkuliert werden, die vom Lenker nicht beeinflusst werden können und entsprechend disponiert werden.

Schlagworte
Nach, § 6 VStG, ist, die, Tat, nicht, strafbar, wenn, sie, durch, Notstand, entschuldigt, oder, obgleich, die, dem, Tatbestand, einer, Verwaltungsübertretung, entspricht, vom, Gesetz, geboten, oder, erlaubt, ist, Unter ?Notstand?, kann, nur, ein, Fall, der, Kollision, von, Rechten, und, Pflichten, verstanden, werden, indem, jemand, sich, oder, einen, anderen, aus, schwerer, unmittelbarer, Gefahr, einzig, und, allein, dadurch, retten, kann, dass, er, eine, andere, im, allgemeinen, strafbare, Handlung, begeht, Ein, solcher, Fall, war, durch, den, Umstand, dass, die, Mutter, des, Berufungswerbers, in, Bosnien, eine, Gehirnblutung, erlitten, hatte, und, sich, in, kritischem, Zustand, befand, nicht, gegeben, Der, Gesundheitszustand, der, Mutter, konnte, durch, die, Fahrt, nach, Bosnien, am, Folgetag, um, 06.00, in, der, Früh, nicht, beeinflusst, werden. Auch, hätte, immer, noch, die, Möglichkeit, bestanden, am, 9. Feber, um, 05.00, die, Fahrt, durch, das, Sanierungsgebiet, durchzuführen, und, das, Sattelkraftfahrzeug, bei, der, Firma, B., in, Wörgl, abzustellen
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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