RS UVS Vorarlberg 2008/05/19 1-509/07

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Veröffentlicht am 19.05.2008
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Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des § 1 Abs 2 Z 4 MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN bestehen. Die melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitze ist dabei unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat, wie die Materialien zeigen, offensichtlich nicht an diese Unterscheidung nach dem Melderecht angeknüpft (17 BlgLT 25. LT, 4). Der OGH hat zum Begriff ?gewöhnlicher Aufenthalt? ausgeführt, der Aufenthalt einer Person bestimme sich ausschließlich nach den tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen sei, seien seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Daran habe auch die verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes ?Hauptwohnsitz? in Art 6 Abs 3 B-VG, welche mit Wirkung ab 01.01.1996 in allen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des ?ordentlichen Wohnsitzes? ersetze, nichts geändert. Der Anspruch hänge daher zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit ab. Der faktische Aufenthalt allein genüge freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung müsse vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als ?gewöhnlich? seien seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Auf ein bloß voluntatives  Element (?Verbleibeabsicht?) komme es nicht an. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Aufenthalte an anderen Aufenthaltsorten würden der Beurteilung eines Aufenthaltes als ?gewöhnlich? nicht entgegenstehen. Das ergebe sich bereits aus dem üblichen Wortsinn von ?gewöhnlich? und den in § 66 Abs 2 JN enthaltenen allgemeinen Krit

erien. Der OGH hat zur Frage des Gerichtsstandes weiter ausgeführt, das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes iS des § 66 JN sei dann nicht erfüllt, wenn sich jemand, der einen Wohnsitz im Ausland habe, jährlich nur einmal durch ein bis drei Monate an einem bestimmten Ort im Inland aufhalte, sich die übrige Zeit jedoch ausschließlich im Ausland befinde (vgl zum Ganzen OGH, 18.02.1999, 10 Obs 28/99m).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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