Das Jagdgesetz hat die aus Erfahrung typischerweise möglichen Schäden am Wald berücksichtigt und entsprechende jagdbehördliche Maßnahmen vorgesehen. Aus dem Wortlaut des § 41 Jagdgesetz und dem Systemzusammenhang ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde zum amtswegigen Einschreiten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 4 Jagdgesetz. Der Zweck der Bestimmung des § 41 Abs 2 lit b Jagdgesetz, nämlich die Verhütung von Schäden durch das Wild zum Ziel der Erhaltung des Waldes als Schutzwald, liegt in der Wahrung öffentlicher Interessen. Diese Bestimmung sieht nicht vor, dass bei der Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild besonders geschützte Interessen der Jagdgenossenschaften (als Vertreter der Grundeigentümer) zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher den Jagdgenossenschaften kein subjektives Recht in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild ein und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse. Es bestehen auch keine anderen materiell- oder formellrechtlichen Vorschriften, die den Jagdgenossenschaften einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse im Hinblick auf die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild einräumen. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass durch die Aufhebung der Freihaltung eines Gebietes von Wild unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre der Jagdgenossenschaften als Vertreterinnen der Grundeigentümer eingegriffen wird. Den Jagdgenossenschaften wird durch den angefochtenen Bescheid keine Berechtigung erteilt und es werden ihnen auch keine Verpflichtungen auferlegt. Nur ein faktisches Interesse an der Sachentscheidung reicht nicht aus, um als Partei gemäß § 8 AVG angesehen zu werden.