Die der Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass durch die Anwendung dieser Gesetzesstelle die Lage der Partei nicht ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet werden darf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein rein pflichtenbegründender Verwaltungsakt (nämlich die Anordnung der Gamswildfreihaltung für das gesamte Gemeindegebiet in A) aufgehoben. Durch diese Aufhebung wird der Verpflichtete nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei dieser Situation auch nicht darauf an, ob die Behörde den angefochtenen Bescheid nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erlassen hat und ob der Bescheid objektiv mit der Rechtsordnung im Einklang steht, denn der Berufungswerber kann nur die Verletzung seiner Rechte, nicht aber die allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung geltend machen. Die Berufung des Jagdnutzungsberechtigten war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.