Hat ein Fremder während der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, genügt es für die weitere Aufrechthaltung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 4 FPG, dass die hiefür zuständige Fremdenpolizeibehörde - auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Lichte der daraus resultierenden Konsequenzen - mit guten Gründen davon ausgehen kann, dass die Asylbehörde den Asylantrag gemäß § 5 AsylG zurückweisen wird, da ein anderer Staat zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist (vgl VfGH 14.6.2007, G 14/07 und andere). Im konkreten Fall war der Fremdenpolizeibehörde seit 3.10.2007 bekannt, dass der Beschwerdeführer, der am 30.11.2007 in der Schubhaft einen Asylantrag stellte, von Italien nach Österreich eingereist war; weiters war sie seit 18.10.2007 darüber informiert, dass Deutschland (das den Beschwerdeführer bereits am 5.7.2005 nach Ägypten abgeschoben hatte) die Übernahme des Beschwerdeführers ablehnte. Daher bestand von Anfang an kein Grund für die Annahme, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers deswegen zurückzuweisen sei, weil nach der Dublin II-Verordnung Deutschland für das Asylverfahren zuständig sein werde. Der Umstand, dass das Bundesasylamt offenbar erst am 13.12.2007 die ablehnende Antwort Deutschlands erhielt, änderte nichts daran, dass die Fremdenpolizeibehörde ihre Prognoseentscheidung über den Verlauf des Asylverfahrens nach ihren Ermittlungsergebnissen selbst zu treffen hatte. Nach den allgemeinen Erfahrungen konnte auch mit einer Zuständigkeitserklärung Italiens nicht gerechnet werden, da kein Eurodac-Treffer in Italien vorlag und die Kenntnis vom vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Land auf keinen stichhältigen Beweisen beruhte. Somit stellte das Zuwarten der Fremdenpolizeibehörde bis zur Mitteilung des Bundesasylamtes vom 2.1.2008, wonach nunmehr Dublin-Konsultationen mit Italien durchgeführt würden, ohne selbst Initiativen zu setzen, eine nicht zu tolerierende Verzögerung des Verfahrens dar. In diesem Sinne durfte die Fortdauer der Schubhaft nach der Einbringung des Asylantrages bis zu jenem Tag, an dem das Asylverfahren nach der ablehnenden Antwort Italiens vom Bundesasylamt zugelassen wurde (das war der 18.1.2008), nicht auf § 76 Abs 2 Z 4 FPG gestützt werden. Die Schubhaft war daher in diesem Umfang als rechtswidrig zu erklären.