Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft, selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die ?enormen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer? bezögen sich auf ?Lärmbelästigungen, Staubbelästigungen, etc.?, gerichteten Vorbringen kommt nämlich eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt.
Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10.09.2008, 2008/04/0141, abgelehnt.