Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt nicht vor, wenn der erste Antrag einer Fremden auf Verpfleggeld nach dem Stmk BetreuungsG (StBetrG) rechtskräftig abgewiesen wurde, während der zweite Antrag "auf Leistungsänderung" neben der Zuerkennung von Verpfleggeld und Bekleidungsgeld auch die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft nach § 2 Z 3 StBetrG begehrte. So benötige die Fremde nach dem zweiten Antrag als junge Mutter für ihr häufig krankes und unruhiges Kind familiäre Unterstützung, weshalb ein Zimmer im Flüchtlingsheim für sie keine geeignete Unterkunft im Sinne des Grundversorgungsbestandteiles nach § 4 Abs 1 Z 1 StBetrG sei. Der neue Antrag wurde durch Urkundenvorlagen, wie ärztliche Bestätigungen und Aufenthaltsbestätigungen über Spitalsaufenthalte des Kindes, untermauert und erweiterte die erforderliche Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Fremden im Sinne des § 3 StBetrG. Daher war seine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht gerechtfertigt. Stattdessen hätte beurteilt werden müssen, ob der Aufenthalt der Fremden bei ihren Eltern als Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft anzusehen war, und ob (unabhängig davon) die Voraussetzungen zur Gewährung von Verpfleggeld und Bekleidungshilfe (im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 und 11 StBetrG) vorlagen. Die behördliche Rechtsansicht, dass die private Unterbringung einer Fremden eine Zuerkennung von Verpfleg- und Bekleidungsgeld generell ausschließe, findet im StBetrG nämlich keine Deckung. Somit wurden im zweiten Antrag Änderungen in dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt vorgenommen, nach denen eine andere rechtliche Beurteilung über das Ausmaß der zu gewährenden Grundversorgung nicht auszuschließen war (vgl VwGH 21.2.1991, 90/09/0162).