RS UVS Vorarlberg 2008/06/30 351-001/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2008
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VwGH vom 17.10.1990, Zl 90/01/0082 Rechtssatz

Parteistellung in einem Verfahren nach dem Veranstaltungsgesetz haben nur der Bewilligungswerber bzw. der Bewilligungsinhaber (Veranstalter); einem darüber hinaus gehenden Personenkreis wird eine Parteistellung nach diesem Gesetz nicht eingeräumt. Vielmehr dient das Bewilligungsverfahren ausschließlich öffentlichen Interessen. Dazu kommt noch, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Veranstaltungswesen dort, wo - wie im Vorarlberger Baugesetz - den Anrainern ausdrücklich Parteistellung in baurechtlichen Vorschriften eingeräumt wird und den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dergleichen zu entnehmen ist, zu erschließen ist, dass der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte.

Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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