RS UVS Steiermark 2008/07/01 30.16-49/2008

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Veröffentlicht am 01.07.2008
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Rechtssatz

Der Tatort eines Parkgebührendeliktes ist mit "neben dem Haus S. Gasse 73" nicht zutreffend umschrieben, wenn das Fahrzeug ca 50 Meter vom erwähnten Objekt entfernt abgestellt war. So wird der Begriff "neben" im Duden mit "unmittelbar an der Seite" oder "dicht bei" definiert. Auch der Umstand, wonach sich zwischen dem abgestellten Fahrzeug und dem angeführten Haus ein anderer Straßenzug befand, macht erkennbar, dass die tatörtliche Umschreibung "neben dem Haus S. Gasse 73" zu eng gefasst war und widersprüchliche Interpretationen zuließ. Eine zutreffende Tatortbezeichnung hätte etwa mit den Worten "in der Nähe des Hauses S. Gasse 73" oder "nördlich des Bereiches des Museums für Wahrnehmung (ohne Hausnummer) in der S.Gasse erfolgen können. (So war das Fahrzeug neben diesem Museum ohne Nummernbezeichnung gestanden). Wählt die Behörde mit "neben" eine eng umschriebene Tatortbezeichnung, ist dem UVS eine Auswechslung auf eine weiter gefasste Umschreibung wie "Nähe" (oder auf die Angabe einer anderen näher gelegenen Baulichkeit) jedenfalls verwehrt. Die Verfolgungshandlung "S. Gasse N 73" war wiederum zu unkonkret für eine Tatortangabe, da das Kürzel "N" als Abkürzung für "Neben" oder "Nähe" oder "Nummer" interpretiert werden kann und somit nicht den Erfordernissen einer offiziellen Bezeichnung entspricht.

Schlagworte
Parkgebühren Tatort Bezeichnung Konkretisierung neben Nähe Abkürzung Auslegung Interpretation
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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