Gemäß § 30 Abs 1 Z 2 PMG haben Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten den Aufsichtsorganen unverzüglich die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Diese Auskunftspflicht wird jedoch von § 33 Abs 2 VStG insoweit beschränkt, als eine Person, die (bereits) Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens ist, zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht (mehr) gezwungen werden kann. Die Rechtsprechung zur betreffenden Beschränkung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG (wonach eine mittels Strafverfügung vorgenommene Verfolgung des Zulassungsbesitzers als beschuldigter Lenker seine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG erlöschen lässt), ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.3.2008, 2007/07/0033, 0034, auch auf ein Auskunftsverlangen nach § 30 Abs 1 Z 2 PMG anzuwenden. Im konkreten Fall wurde der Berufungswerber bei der Kontrolle seines Betriebes auf Grund eines vorgefundenen Lieferscheines befragt, was mit einem bestimmten, von einem Käufer retournierten Pflanzenschutzmittel "passiert ist", obwohl die Verwaltungsstrafbehörde bereits am Tag davor eine Aufforderung zur Rechtfertigung abgefertigt hatte, mit der dem Berufungswerber unmissverständlich vorgehalten wurde, dasselbe nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an den betreffenden Käufer verkauft und dadurch eine Übertretung nach § 3 Abs 1 PMG begangen zu haben. Mit dieser Verfolgungshandlung war bereits zum Zeitpunkt der Fragestellung ein Verwaltungsstrafverfahren in derselben Angelegenheit anhängig. Daher war der Berufungswerber nicht mehr nach § 30 Abs 1 Z 2 PMG unter sonstiger Strafandrohung verpflichtet, sich in der nachgefragten Angelegenheit zu belasten bzw Auskünfte zu erteilen.