Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde am 13.06.2006 bekannt gegeben. Die 14-tägige Anfechtungsfrist endete daher mit Ablauf des 27.06.2008. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde erst am 30.06.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, weshalb dieser zufolge der Bestimmung des § 10 Abs 1 lit b Vlbg Vergabenachprüfungsgesetz unzulässig ist. An dieser Beurteilung vermag auch die Angabe des Auftraggebers in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nichts zu ändern, wonach ?die Vergabe nach Ablauf der Stillhaltefrist gemäß § 132 BVerG 2006 am 30.06.2008? beabsichtigt sei. Die Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG gelangt nicht zur Anwendung, da der Auftraggeber bei Bekanntgabe der Stillhaltefrist nicht hoheitlich fungiert. Dazu kommt noch, dass mit der Novelle zum Vlbg Vergabenachprüfungsgesetz LGBl. Nr. 53/2006 die Stillhaltefrist und die Anfechtungsfrist für die Zuschlagsentscheidung entkoppelt wurden; die gegenständliche Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung enthält zwar eine Aussage über die Stillhaltefrist, jedoch nicht über die Anfechtungsfrist.