Tatbestandselement einer Übertretung des § 52 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist nur das Durchstreifen eines Jagdgebiets mit einem Gewehr versehen und ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, also unabhängig davon, ob dabei auch die Jagd ausgeübt wird. Daher hatte der Vorhalt, in diesem Revier auch einen Rehbock der Klasse I erlegt zu haben, zu entfallen.