RS UVS Steiermark 2008/07/10 30.12-26/2007

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Rechtssatz

Unter Inverkehrbringen nach § 1 Abs 2 LMG 1975 ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. In Spruch und Begründung eines Straferkenntnisses wurde lediglich ausgeführt, es sei zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Wasserhahn in der Küche eines Gasthauses eine Probe entnommen worden, die nicht bestimmten Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 entsprach. Dass der Gasthausinhaber (entgegen dieser Verordnung) Wasser in Verkehr gebracht habe und auf welche Weise dies im Sinne des § 1 Abs 2 LMG geschehen sein soll, geht daraus nicht hervor. Die Entnahme einer Wasserprobe aus einem Wasserhahn in der Küche des Gastbetriebes lässt keineswegs zwingend darauf schließen, dass das Wasser vom Beschuldigten in seinem Gasthausbetrieb in Verkehr gebracht wurde, handelt es sich doch beim Satzteil "aus dem Wasserhahn in der Küche eine Probe entnommen" dem semantischen Gehalt nach um nichts anderes als den Bericht über eine Probenentnahme, aber nicht um die Beschreibung irgendeines Verhaltens des Beschuldigten (vgl VwGH 18.02.1992, 92/07/0016). Mangels entsprechender Verfolgungshandlungen war das Verfahren gemäß

Schlagworte
Trinkwasser Oberflächen-Trinkwasserverordnung Inverkehrbringen Wasserhahn Probenziehung Probenentnahme Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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