Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 3 Stmk FPolG ist der Vorwurf, dass jemand Handlungen gesetzt hat, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren. Angaben, wonach teilweise Brandschutztüren aufgekeilt bzw Schließbereiche verstellt waren, entsprechen nicht den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG, wenn die für eine Übertretung nach § 3 FPolG wesentlichen Feststellungen fehlen, wonach durch diese Handlungen - entgegen dem Berufungsvorbringen - bei den örtlichen Gegebenheiten in einer Diskothek eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden entstand oder die Brandbekämpfung erheblich erschwert wurde.