RS UVS Steiermark 2008/07/24 30.14-39/2007

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 1 StVO dürfen Straßenverkehrszeichen unter anderem nicht unbefugt angebracht werden. Allerdings ist dem Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot" nach § 52 lit a Z 1 StVO ein Schriftzug wie "Privatweg" im weißen Feld fremd. Daher stellt ein Zeichen mit rotem Rand, das auf dem weißen Feld der Tafel den Schriftzug "Privatweg" aufweist und auf einer von einem Zaun eingefriedeten Liegenschaft außerhalb einer Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht wurde, kein Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO (und auch kein sonstiges Straßenverkehrszeichen nach den Vorgaben der §§ 50 bis 53 StVO) dar. Die dokumentierte Tafel kann allenfalls als privatrechtliche Willenserklärung aufgefasst werden, gleichgültig ob mit ihrem Aufstellen Täuschungsabsicht verbunden war oder nicht. Das Verwaltungsstrafverfahren nach § 31 StVO war somit mangels Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung einzustellen.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen Fahrverbotszeichen Schriftzug Feld Verwechselbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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