Ein Rettungsfahrer, der einen Jugendlichen auf Betreiben einer Privatperson in ein Landeskrankenhaus bringt, setzt auch dann keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn er dem Jugendlichen mitteilt, im Falle seines Nichtmitkommens den "Polizeiarzt" einzuschalten. Es fehlt hiebei an der Unmittelbarkeit der Befehlsgewalt, da eine alleinige verbale Drohung, die Polizei hinzuzuziehen, einen Rettungsfahrer nicht zu einem verlängerten Arm der Behörde macht. Diese Handlung der Rettungsfahrer kann auch kein hoheitliches Verhalten im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes LGBl. 20/1990 begründen. In § 14 leg cit sind zwar Duldungsverpflichtungen für das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten vorgesehen, die der Hoheitsverwaltung zugerechnet werden können, jedoch sieht das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz keine besonderen Zwangsbefugnisse gegenüber hilfsbedürftigen Personen vor. Somit gehen die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Rettungsdienste - sofern sie nicht als Hilfsorgan von Sicherheitsorganen beigezogen werden und damit an deren Vorführungsermächtigung nach § 9 UbG teilhaben - nicht weiter als bei Privatpersonen. Der im Steiermärkischen Rettungsdienstgesetz formulierte Aufgabenkatalog (Erste Hilfe und Zuführung zur ärztlichen Untersuchung bei akuter Gesundheitsgefahr, Beförderung in Krankenanstalt) vermittelt noch keine Zwangsbefugnisse (siehe Kopetzki, Unterbringungsrecht II, Springerverlag, S 554 ff).