Die Einlieferung einer Person in eine geschlossene Abteilung einer Krankenanstalt für Geisteskranke, ihre Aufnahme in die Anstalt und ihre zwangsweise Anhaltung, stellen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (siehe Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz - Kommentar, S 508 ff, Linde Verlag, Wien 2005, 3. Auflage).
Materiellrechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist unter anderem das Vorliegen einer psychischen Krankheit; § 3 UbG erwähnt diesbezüglich nicht auch noch geistig behinderte Personen. Somit ist es Absicht des Gesetzgebers, dass geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Der Beschwerdeführer litt unter dem Prada-Willi Syndrom und galt vorerst als geistig behindert. Dies allein würde ohne Hinzutreten weiterer Symptome einer psychischen Erkrankung, wodurch eine erhebliche Selbstgefährdung (Suizidgefahr) bestand, noch keinen Grund für eine Einweisung darstellen. Die Polizeiärztin konnte jedoch beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung, nämlich eine "schwere gehemmte Depression mit paranoiden halluzinatorischen Zuständen" konstatieren und war durch diese Erkrankung sein Leben bzw seine Gesundheit ernstlich und erheblich gefährdet. Eine Befragung des Beschwerdeführers war, obwohl sie von der Polizeiärztin mehrmals versucht wurde, aufgrund seines Zustandes nicht möglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Tage später im Zuge des Unterbringungsverfahrens aus der Anstalt entlassen wurde, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der von der Polizeiärztin ausgestellten Bescheinigung im Sinne des § 8 UbG, da die Ärztin eine ex ante Beurteilung vorzunehmen hatte und das damalige Zustandsbild des Beschwerdeführers ein anderes gewesen sein könnte.