Der Spruch, wonach eine Kellnerin entgegen § 9 Abs 2 StJSchG Alkohol an drei unbekannte Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ausgeschenkt habe, entspricht jedenfalls dann nicht den Erfordernissen des § 44 a VStG, wenn es der Beschuldigten in Ermangelung der Personalien der betroffenen Jugendlichen verwehrt ist, sich entsprechend zu verteidigen und Gegenbeweise anzubieten. Wegen des unpräzisen Tatvorwurfs war auch nicht auszuschließen, dass die Beschuldigte wegen des Alkoholausschanks an dieselben Jugendlichen nochmals bestraft wird, zumal mindestens 28 Jugendliche zur Anzeige gebracht wurden. Die Berufungswerberin machte glaubhaft, bei diesem vagen Vorhalt nie darüber im Klaren gewesen zu sein, um welche Jugendlichen es überhaupt geht.