RS UVS Vorarlberg 2008/09/11 1-390/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
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VwGH 18.04.1994, 94/03/0002, und 23.07.1999, 98/02/0386 Rechtssatz

Der Beschuldigte hat die Auffassung vertreten, die für das Ortsgebiet geltende Geschwindigkeitsbeschränkung sei für ihn damals nicht verbindlich gewesen, weil er das Hinweiszeichen ?Ortstafel? von Ludesch auf der betreffenden Fahrt nicht passiert habe. Diesem Umstand kommt jedoch im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu. Maßgebend ist vielmehr, ob ein Straßenstück objektiv gesehen zum Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen ?Ortstafel? und ?Ortsende? liegt. Dies ist im gegenständlichen Fall zu bejahen, weil nach dem Zurückkehren des Beschuldigten auf die L 193 sowohl die L 193 als auch die L 88 durch verbautes Gebiet führten und damit erkennbar war, dass diese Straßen bis zu einem Hinweiszeichen ?Ortsende? Teil des Straßennetzes des Ortsgebietes von Ludesch sind.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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