RS UVS Vorarlberg 2008/09/25 318-006/08

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Rechtssatz

Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Baufläche-Kerngebiet gewidmet. Gemäß § 14 Abs 2 Raumplanungsgesetz sind Kerngebiete Gebiete in zentraler innerörtlicher Lage, die vornehmlich für Gebäude für Verwaltung, Handel, Bildungs- und andere kulturelle und soziale Einrichtungen, sonstige Dienstleistungen und Wohnungen bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen sind zulässig, wenn der Charakter als Kerngebiet nicht gestört wird. Diese Bestimmung beinhaltet ? ebenso wie die Bestimmung des § 20 RPG über die Widmungskategorie Vorbehaltsfläche (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287) ? nicht ausdrücklich einen Immissionsschutz. Vielmehr ergibt sich beim Kerngebiet eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus dem gesetzlich festgelegten Verwendungszweck.

Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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